Impressum

Solvivo GmbH
Erneuerbare Energien
Immobilien
Hirsch-Gereuth-Str. 45
81369 München

Tel.: 0049-(0)89-23166799
E-Mail: info@solvivo.eu

Geschäftsführende Gesellschafter:
Michael Schmid und Andreas Schmid
Handelsregistereintrag:
HRB 184669
Amtsgericht München

Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO durch
das Landratsamt München,
81541 München

Aufsichtsbehörde nach §34 c GewO:
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Max-Joseph-Straße 2
80333 München

USt.-ID-Nr. gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE271427546

Konzeption, Design und Realisierung: Solvivo GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Im Folgenden sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Solvivo GmbH (nachfolgend Solvivo genannt), geschäftsansässig in Tölzer Str. 1, 82031 Grünwald, vertreten durch die einzelvertretungsberichtigten Geschäftsführer Andreas und Michael Schmid, aufgeführt.

§1 Anerkennung der nachstehenden Bedingungen

Mit der Verwendung der Angebote und Dienstleistungen von Solvivo anerkennt der Kunde die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unter dem Begriff Kunde ist sowohl der Käufer bzw. Kaufinteressent als auch der Verkäufer bzw. Anbieter eines Objektes (Immobilie, Projekt der erneuerbaren Energien) zu verstehen. Als Verwendung eines der Angebote oder Dienstleistungen von Solvivo gilt beispielsweise die Kontaktaufnahme wegen des angebotenen Objektes mit Solvivo oder mit den jeweiligen von Solvivo genannten Verkäufern bzw. die Kontaktaufnahme eines Verkäufers mit Solvivo oder mit den jeweiligen von Solvivo genannten Kaufinteressenten. Als Verwendung der Dienstleistungen von Solvivo gilt beispielsweise die Nutzung der Internetseite „www.solvivo.eu“, insbesondere die Übermittlung von Daten zu einem Objekt über ein Formular der Internetseite von Solvivo.

§2 Weitergabeverbot von Informationen

Die Angebote von Solvivo und sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Dem Kunden ist es deshalb ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Informationen (z.B. Kontaktdaten von Kaufinteressenten) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Solvivo an Dritte weiter zu geben. Nicht als Dritte in diesem Zusammenhang gelten die finanzierende Bank, ein professioneller Berater oder vom Kunden vertretende Personen bzw. Gesellschaften. Sollte der Kunde dagegen verstoßen und schließt der Dritte oder andere Personen bzw. Unternehmen, an die der Dritte seinerseits die (Objekt-) Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag (Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer des Objekts) ab ohne mit Solvivo einen Maklervertrag vereinbart zu haben, dann ist der Kunde zur Zahlung der ortsüblichen oder der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer an Solvivo verpflichtet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

§3 Unverbindlichkeit der Angebote

Die Angebote von Solvivo erfolgen freibleibend und unverbindlich. Die objektbezogenen Angaben beruhen auf Angaben des Verkäufers. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Der Begriff Objekt bezieht sich im Segment der erneuerbaren Energien auf Energieerzeugungsanlagen, die bereits in Betrieb genommen wurden, schlüsselfertig oder teilweise fertig verkauft werden oder auf Projektrechte, die die für die Errichtung und den Betrieb der Energieerzeugungsanlage erforderlichen Rechte teilweise oder ganz umfassen.

§4 Nachweis des Kunden über bereits ihm bekannte Objekte

Ist dem Kunden (Empfänger) das von Solvivo nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat dieser Solvivo unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen ab Erhalt unseres Nachweises oder Angebotes, schriftlich unter Beifügung eines Nachweises zu benachrichtigen. Wird dies unterlassen, erkennt der Kunde (Empfänger) die weitere Tätigkeit von Solvivo in dieser Angelegenheit als eine für den Abschlussfall ursächliche Tätigkeit an. Der Einwand fehlender Ursächlichkeit ist ausgeschlossen.

§5 Bonität des Kunden

Für die Bonität benannter Interessenten kann Solvivo keine Haftung übernehmen.

§6 Quelle der Objektangaben

Es wird darauf hingewiesen, dass die von Solvivo weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von diesem beauftragten Dritten stammen und von Solvivo auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Der Kunde muss selbst prüfen, ob die Angaben richtig sind. Solvivo als Makler gibt die Information nur weiter und kann deswegen für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben keine Haftung übernehmen. Die Angebote sind unverbindlich und freibleibend; Irrtum und Zwischenverwertung sind ausdrücklich vorbehalten.

§7 Doppeltätigkeit

Solvivo ist als Makler dazu berechtigt auch für den anderen Vertragsteil, also sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer, gegen Provision tätig zu werden. Natürlich geschieht dies unter Wahrung der jeweiligen Interessen der einzelnen Vertragsparteien.

§8 Informationspflicht und Einsichtnahme

Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei Solvivo rückzufragen, ob Solvivo den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Darüber hinaus wird der Auftraggeber verpflichtet, Solvivo vom Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln. Der Auftraggeber erteilt für die Dauer des Maklerauftrages hiermit Solvivo die Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte - beispielsweise gegenüber dem WEG-Verwalter - wie sie dem Auftraggeber als Eigentümer zustehen. Er verpflichtet sich ferner, die nötigen Unterlagen, wie bestehende Mietverträge, Solvivo für die Dauer dieses Auftrags in Kopie zu überlassen sowie dem Vermittler und dessen Kaufinteressenten den Zugang zu dem Objekt zu gewähren.

§9 Provision

(1) Die Provision ist jeweils verdient, sobald ein Geschäft aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung durch Solviov zustande kommt. Es genügt, wenn die Tätigkeit Solvivos mitursächlich war.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält SOLVIVO als Provision vom Käufer die in den jeweiligen Angeboten oder Exposés aufgeführten Provisionen, fällig innerhalb von zehn Arbeitstagen, gerechnet vom Zustandekommen des Geschäfts.

(3) Bei Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Angabe zur Provisionshöhe gilt dann für Projektrechte eine Provision in Höhe von 18% des Volumens des Geschäftes und für Anlagen in Betrieb bzw. schlüsselfertige Anlagen eine Provision in Höhe von 4% des Volumens des Geschäftes als vereinbart. Zum Volumen des Geschäftes in diesem Sinn zählt die gesamte Gegenleistung für das Eingehen und die Abwicklung des Geschäftes, insbesondere das Entgelt (bei Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. Wartungsverträgen: das Entgelt für die gesamte Vertragsdauer), der Kaufpreis, die Vergütung und alle sonstigen Gegenleistungen ausschließlich der auf das Geschäft anfallenden Umsatzsteuer. Die Provision beträgt bei Kaufverträgen für Immobilien, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, 3% vom Gesamtkaufpreis. Der Gesamtkaufpreis setzt sich aus dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufers an den Verkäufer (wie z.B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen etc.) zusammen. Im Übrigen gilt stets die ortsübliche Provision als vereinbart.

(4) Zusätzlich zum Provisionsbetrag ist die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer geschuldet.

§10 Aufwendungsersatz

(1) Sollte ein Vertragsabschluss während eines qualifizierten Alleinauftrags nicht zustande kommen, sind Solvivo die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen durch den Verkäufer zu erstatten.

(2) Wird die Chance des Vermittlers, die Provision zu verdienen, infolge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Verkäufers vereitelt oder in den Fällen, in denen der Vermittler diesen Vermittlervertrag aus wichtigem Grund kündigen konnte, kann der Vermittler vom Verkäufer - auch im Falle eines einfachen Maklervertrages - Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen dieses Vertrages verlangen. Der Ersatz eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(3) Zum Aufwand des Vermittlers gehören vor allem die Kosten für Inserate, Exposés, sonstige Prospekte, die Einstellung im Internet, Hinweisschilder, Telefonkosten, Portokosten, Fahrtkosten, Objektbesichtigungen sowie sonstige konkrete für dieses Projekt aufgewandte Mittel. Nicht zum Aufwand gehören die nicht auf Projekte zurechenbaren Gemeinkosten des Vermittlers.

(4) Fahrten des Vermittlers und seiner Angestellten mit dem Kraftfahrzeug sind ggf. mit 0,30 EUR pro Kilometer einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu entschädigen. Etwaige andere Reisekosten sind in der Höhe des entstandenen Aufwandes zu entschädigen. Für die übrigen Auslagen wie Porto, Telekommunikationsdienstleistungen, Büromaterial und Zeitaufwand wird eine Pauschale von 20 EUR pro Monat bestimmt. Dem Vermittler bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass seine konkreten Aufwendungen im Einzelfall höher waren. Dem Verkäufer steht es frei nachzuweisen, dass dem Vermittler im konkreten Fall niedrigere Aufwendungen als die Pauschale entstanden sind. Auf jeden Fall ist der Ersatz der Aufwendungen auf maximal 10% derjenigen Provision begrenzt, die dem Vermittler entgangen ist.

§11 Verantwortlichkeit und Haftungsbegrenzung

Solvivo ist nicht für die Erfüllung der Kaufverträge, die zwischen dem Verkäufer und Käufer eines Objektes geschlossen werden, verantwortlich. Solvivo haftet nicht für mögliche Sach- oder Rechtsmängel bzw. für die Eignung eines Objektes für einen bestimmten Zweck oder ein angestrebtes Ziel, das der Käufer mit dem Objekt verfolgt. Für die Bonität der vermittelten Vertragspartei haftet Solvivo nicht. Solvivo haftet nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit von Informationen, die auf den Webseiten von Solvivo enthalten sind. Die Haftung von Solvivo wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Personenschaden erleidet.

§12 Verjährung

Die Frist der Verjährung für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre, außer die gesetzlichen Verjährungsregelungen sind im Einzelfall für den Makler kürzer. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist.

§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort - und gegenüber Vollkaufleuten Gerichtsstand - für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche ist der Firmensitz von Solvivo vereinbart. Sämtliche Vereinbarungen und Rechtsstreitigkeiten unterliegen dem deutschen Recht.

§14 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

Die Aufrechnung gegenüber der Provisionsforderung oder Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§15 Wahrung der Schriftform

Sollen vertragliche Regelungen zwischen den Parteien geändert werden bedarf dies zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.

§16 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Interesse wirtschaftlich am Nächsten kommt und im Übrigen dem Vertragszweck nicht zuwiderläuft.